AGB

 

AGB

§ 1 Allgemeines

Diese allgemeine Geschäftsbedingung (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlagen und Bestandteile aller Vertragsverhältnisse zwischen der Eventito GbR (Vertreten durch Tim Meichsner & Carina Meyer), (nachfolgend Vermieter genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter*in genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen der Eventito GbR zum Gegenstand haben.

Abweichende Geschäftsbedingungen des / der Mieter*in werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(a) Die Angebote des Vermieters sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den / die Mieter*in, sowie die Auftragsbestätigung durch den Vermieter bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(b) Die entsprechende Auftragserteilung des / der Mieter*in ist ein bindendes Angebot. Der Vermieter kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager des Vermieters (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager des Vermieters; auch wenn der Transport durch den Vermieter erfolgt ist, ist der Abgang vom Lager bzw. der Eingang am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch angebrochene Tage sofern nicht anders vereinbart.

Nicht zurückgebrachte Mietgegenstände werden zu einem erhöhten Anfahrtsgeld abgeholt. Der Betrag richtet sich nach Weg und Aufwand, beträgt jedoch mindestens 100,00 EUR.

Bei unvollständiger Rückgabe wird der Mietvertrag automatisch für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur vollständigen Rückgabe verlängert. Es gelten die regulären Preise laut Preisliste. Kleinteile die einen Einkaufswert von 40€ nicht überschreiten werden sofort als Verlust berechnet. Entsteht dem Vermieter eine Schadenersatzforderung oder ein Verdienstausfall, weil die nicht zurück gegebenen Geräte zu einem neuen Auftrag gemietet wurden, übernimmt der / die Mieter*in die entstehenden Kosten.

§ 4 Mietpreis

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form § 2 Absatz a wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste in Verbindung mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Selbstabholer Preise ab Lager.

§ 5 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Auf- & Abbau erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz a ebenfalls Anwendung findet.

Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

Zusatzaufträge werden mit einem Nachtragsangebot zu den von uns üblichen Preisen für Material und Stundenlöhnen berechnet. Vor Beginn der Zusatzdienstleistung muss von dem / der Mieter*in ein Nachtragsangebot unterschrieben werden.

§ 6 Stornierung durch den / die Mieter*in

(a) Der / die Mieter*in kann den Vertrag gegen Zahlung einer Stornierungsgebühr kündigen:

- Bis 14 Tage vor Mietbeginn: 25 % des vereinbarten Mietpreises

- Bis 7 Tage vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises

- Bis 3 Tage vor Mietbeginn: 80 % des vereinbarten Mietpreises

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der / die Mieter*in nicht nachweist, dass dem Vermieter ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

(b) Bei der Anmietung von aufblasbaren Eventmodulen und Hüpfburgen gilt für jene die Schlechtwetter Regelung:

Falls am Veranstaltungstag eine Regenwahrscheinlichkeit über 40 % oder Windgeschwindigkeiten über 29 km/h gemeldet werden und die Mietobjekte das Lager noch nicht verlassen haben, kann der /die Mieter*in kostenfrei stornieren. Maßgebend sind die Wetterdaten 2 Stunden vor Mietbeginn von www.agrarwetter.net.

Andere Mietobjekte wie z.B. Funfood Geräte (Popcorn-, Slusheis-, Zuckerwattemaschinen o.ä.), Eventtechnik (Beschallungs- und Beleuchtungsanlagen), Zelte, Tische etc. sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 7 Stornierung durch den Vermieter

Der Vermieter hat das Recht, den Vertrag bis zum vereinbarten Leistungstermin zu stornieren sofern:

- schlechte Wetterverhältnisse, wie in § 6 Absatz b erläutert, prognostiziert sind

- sich die gebuchten Mietgegenstände in keinem zumutbaren Zustand befinden (Beschädigungen / Verschmutzung / Feuchtigkeit etc.)

- der / die Mieter*in wesentliche Vertragsinhalte verletzt

Der Vermieter bemüht sich die zugesagten Mietgegenstände in gutem Zustand und pünktlich zu liefern / auszugeben oder falls verfügbar eine gleichwertige Alternative zu stellen, ist dies nicht möglich kann er vom Vertrag zurücktreten. Einen Anspruch auf eine Entschädigung durch den Vermieter wegen nicht- oder schlechterfüllung hat der / die Mieter*in nicht.

§ 8 Zahlung

(a) Der gesamte Mietpreis sowie die entsprechende Mietkaution ist, sofern nicht anders vereinbart, bei Mietbeginn fällig und kann bar oder per Kartenzahlung entrichtet werden.

(b) Die Vergütung ist während des Zahlungsverzugs mit den gesetzlich gültigen Verzugszinsen nach § 288 BGB zu verzinsen.

§ 9 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

(a) Der Vermieter verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.

(b) Bei der Materialübergabe ist ein gültiger Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland im Original vorzulegen.

Die gemieteten Artikel müssen zur vereinbarten Zeit persönlich durch den / die Mieter*in oder einer bevollmächtigten Person abgeholt und wieder zurückgebracht werden. Erfolgt die Abholung durch eine beauftragte Person ist im Voraus eine Abholvollmacht auszufüllen. Die Vollmacht kann unter diesem Link ausgefüllt und eingereicht werden: www.auth.titos-huepfburgen.de

Der / die Mieter*in ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Übergabe auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der / die Mieter*in die Untersuchung und / oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung mit Bildnachweis gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei.

Unterlässt der / die Mieter*in die Anzeige, so ist er / sie unbeschadet weiterer Ansprüche des Vermieters nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

(c) Liegt ein nach Absatz b angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist der Vermieter nach eigener Wahl zum Austausch / Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist der Vermieter zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der / die Mieter*in in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen.

Wahlweise kann der / die Mieter*in das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen.

Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des / der Mieter*in an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

(d) Werden Mietobjekte, hinsichtlich derer der Vermieter die zusätzliche Verpflichtung vom Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, von dem / der Mieter*in dennoch ohne Fachpersonal des Vermieters angemietet, haftet der Vermieter für Funktionsstörungen nur, wenn der / die Mieter*in nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.

(e) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des / der Mieter*in, insbesondere für verschuldensunabhängige Schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des / der Mieter*in entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der / die Mieter*in dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).

(f) Der / die Mieter*in ist verpflichtet, auf seine / ihre Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch den Vermieter erfolgt, hat der /die Mieter*in dem Vermieter vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt der Vermieter keine Gewähr.

§ 10 Schadenersatz

Sämtliche Schadensersatzansprüche des / der Mieter*in oder anderen beteiligten Personen (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln vom Vermieter beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten des Vermieters. Des Weiteren übernimmt der Vermieter keine Haftung für Personen-, Sach- oder Umweltschäden am Kunden oder anderen beteiligten Personen die durch die korrekte oder inkorrekte Nutzung der Mietsache entstehen. Der / die Mieter*in trägt bei der Durchführung seiner Veranstaltung das alleinige wirtschaftliche und finanzielle Risiko.

Der Vermieter kann nicht dazu veranlasst werden, wegen Misserfolg der Veranstaltung von Teilen der Forderungen ab zu sehen oder die Preise zu senken.

§ 11 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten des Vermieters

Der / die Mieter*in verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten des Vermieters zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschuss zugunsten des Vermieters ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren konnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er den Vermieter von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit der Vermieter Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§ 12 Pflichten des / der Mieter*in während der Mietzeit

(a) Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der / die Mieter*in ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Der Vermieter ist während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

(b) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der / die Mieter*in für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der DIN EN 14960, geltende Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.

(c) Der / die Mieter*in hat für eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung zu Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen in Folge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen / -Schwankungen hat der /die Mieter*in einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der /die Mieter*in haftet vollumfänglich für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Objekte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Teile, einschließlich Kleinzubehör, hat der / die Mieter*in den Neuwert zu erstatten.

(d) Bei der Anmietung der Mietobjekte übernimmt der / die Mieter*in die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.

§ 13 Versicherung

Der / die Mieter*in ist verpflichtet, dass allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.

Wir weisen darauf hin, dass in den meisten Veranstalterhaftpflicht Policen der Betrieb einer Hüpfburg auf einer öffentlichen Veranstaltung nicht abgedeckt ist. Wir empfehlen den Abschluss einer Zusatzversicherung.

§ 14 Rechte Dritter

Der / die Mieter*in hat die Geräte von allen Belastungen, in Anspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er / sie ist verpflichtet den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der / die Mieter*in trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§ 15 Kündigung des Vertrages

(a) Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von dem Vermieter zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

(b) Der Vermieter ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des / der Mieter*in eintritt, insbesondere wenn gegen ihn / ihr nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein / ihr Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird.

(c) Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

§ 16 Rückgabe der Mietgegenstände

(a) Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.

(b) Der / die Mieter*in ist verpflichtet, die Mietobjekte pünktlich, vollständig, sauber, trocken und geordnet zurückzugeben. Der Vermieter behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

Werden die Mietobjekte feucht, nass oder verschmutzt durch den / die Mieter*in zurückgegeben, wird die Trocknung und / oder Reinigung kostenpflichtig nachberechnet. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Auf- & Abbau durch den Vermieter erfolgt.

Die Kosten für die Trocknung sowie die Reinigung werden nach Aufwand mit einem Stundenpreis von 39€ berechnet, betragen jedoch mindestens 100€.

(c) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der / die Mieter*in den Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der /die Mieter*in die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Der Vermieter bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

(d) Bei Selbstabholung ist die vereinbarte Abhol- und Rückgabezeit unbedingt einzuhalten. Bei verspäteter Abholung / Rückgabe werden je angefangene viertel Stunde (15 Minuten) eine Wartezeitpauschale von 15€ berechnet. 

§ 17 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch E-Mail oder WhatsApp Nachricht bewahrt.

§ 18 Schlussbestimmungen

(a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem / der Mieter*in gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

(b) Ist der / die Mieter*in Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Für Unternehmen ist der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.

(c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(d) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Stand: 18.05.2026